II. Mitgliedschaft

 

§ 6 Mitglieder

 1.
 Die Mitglieder der VG OB gliedern sich in
  a) ordentliche Mitglieder
  b) Ehrenmitglieder
  c) fördernde Mitglieder

 2.
 Ordentliche Mitglieder sind die Skatsportvereine innerhalb festgelegter Grenzen.

  3.
 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Skatsport in der VG OB besonders verdient gemacht haben.

 4.
Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele der Skatsportverbandsgruppe OB in besonderer Form unterstützen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 1.
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch den erweiterten Vorstand der VG OB. Der geschäftsführende Vorstand kann eine vorläufige Aufnahme beschließen.

 2.
 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder werden auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Verbandsgruppentag der VG OB ernannt.

Anträge zu 2. können auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

 1.
Die Mitgliedschaft in der VG OB erlischt durch
a) Auflösung eines Skatsportvereins
b) Kündigung
c) Ausschluß
d) Entziehung der Ehrenmitgliedschaft
e) Tod eines Ehrenmitgliedes
f) Auflösung eines fördernden Mitgliedes ( juristische Person )
g) Tod eines fördernden Mitgliedes ( natürliche Person )

 2.
 Die Kündigung muß 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der VG OB durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

 3.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluß des erweiterten Vorstandes und ist nur zulässig, wenn
a) die in § 10 der Satzung vorgesehenden Pflichten durch das Mitglied gröblich verletzt und diese Verletzungen, trotz Abmahnung durch den geschäftsführenden Vorstand fortgesetzt werden, oder
b) das Mitglied seinem der VG OB oder einem anderen Mitglied gegenüger eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses durch den geschäftsführenden Vorstand nicht nachkommt. Das ausgeschlossene kann sich innerhalb eines Monats nach seinem Ausschluß an das Verbandsgruppengericht der VG OB wenden.

 4.
Die Verselbständigung einer Spielgemeinschaft kann nur durch Delegiertenbechluß auf einem Verbandsgruppentag erfolgen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

 1.
Die Skatsportvereine regeln innerhalb ihrer Bereiche alle mit der Pflege des Skatsport zusammenhängenden Fragen selbständig, soweit sie nicht der Beschlußfasseung durch die Organe der VG OB , des LV 4 und des DSkV vorbehalten sind.

 2.
Die Mitglieder sind berechtigt, in dem in der Satzung und in den Ordnungen der VG OB bestimmten Umfang an dem Verbandsgruppentag teilzunehmen, Anträge zur Beschlußfassung einzureichen und bei der Beschlußfassung mitzuwirken.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

1.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung und Ordnungen der VG OB, des LV 4 und des DSkV sowie die Entscheidungen und die Beschlüsse der Organe der VG OB, des LV 4 und des DSkV zu befolgen und durchzuführen.
b) dafür Sorge zu tragen, daß sie selbst die aus den Satzungen der VG OB, des LV 4 und des DSkV geltenden Verpflichtungen sinnngemäß in ihre Satzung übernehmen.
c) dafür Sorge zu tragen, daß sie auf dem Verbandsgruppentag und ggf. Sitzungen und Versammlungen in der VG OB ordnungsgemäß vertreten sind.
d) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu zahlen.

 

§ 11 Mitgliedsbeitrag

 1.
 Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von dem Ver bandsgruppentag festgesetzt.

 2.
Er ist jährlich bis zum 15.02. des lfd. Jahres zu entrichten.

 3.
 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind beitragsfrei.

 4.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden im voraus entrichtete Beträge nicht erstattet.